Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Unseren Angeboten, Verkaufs- und Liefergeschäften liegen ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde. Im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung gelten sie auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, sofern sie wenigstens einmal wirksamer Vertragsbestandteil wurden.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers und Bestellers haben keine Gültigkeit, soweit sie unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Bei Unternehmern (§14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Ware/Leistung als angenommen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Lieferverträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
§ 3 Preise
(1) Die Preise für Lieferungen und Leistungen gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Treidling, 93149 Nittenau.
(2) Den Preisbestimmungen liegt grundsätzlich unsere jeweils gültige Preisliste zugrunde. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, behalten wir uns eine Berechnung zu den am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Listenpreis vor.
(3) Erhöhungen der Gestehungskosten oder sonstiger Aufwendungen sowie nachträgliche Belastungen jeder Art im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung berechtigen uns jeweils zu entsprechenden Preisänderungen.
(4) Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, sind wir berechtigt, Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben.
(5) Bei Lieferung frei Baustelle beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Fahrzeugen. Mindermengen berechtigen, Kleinmengenzuschläge zu erheben. „Anfuhr frei Solo“ bedeutet Anlieferung mit „LKW-Dreiachser“. Anfuhr „frei 4-Achser“ bedeutet Anlieferung mit LKW 4-Achser. Anfuhr frei Sattel bedeutet Anlieferung mit LKW-Sattelzügen. Anfuhr „frei DB“ bedeutet grundsätzlich Anlieferung mit FC-Waggon. Die Entladung erfolgt ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nur an einer Stelle.
(6) Warte-/Abladezeiten ab 15 Min. können dem Kunden gesondert berechnet werden.
(7) Werden bei Bahnversand durch auftretende Standzeiten, welche wir nicht zu vertreten haben, Kosten verursacht, sind diese vom Kunden zu übernehmen.
(8) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung/Leistung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 4 Lieferung und Abnahme
(1) Die Auslieferung erfolgt bei Selbstabholung im Werk, bei Lieferung an der schriftlich vereinbarten Stelle.
(2) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist.
(3) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer.
(4) Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Lieferfahrzeug diese gefahrlos erreichen und verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, gut befahrbaren Anfuhrweg voraus der auch mit schweren, ohne Allrad betriebenen Fahrzeugen befahren werden kann. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann.
(5) Das Abladen muss in maximal 15 Minuten nach Eintreffen an der vereinbarten Stelle ohne Behinderung und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Sämtliche durch verspätetes oder nicht mögliches Abladen entstehende und verschuldete Kosten hat der Auftraggeber/Besteller zu ersetzten. Das amtliche Dokument und Beleg für verspätetes Abladen ist die Tachoscheibe des anliefernden Fahrzeugs.
(6) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB gelten die den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.
(7) Ist die vereinbarte Lieferstelle nicht besetzt, so wird das zu liefernde Material an der vereinbarten Stelle abgeladen und der Lieferzeitpunkt mit Uhrzeit und Datum auf dem Lieferschein vermerkt. Die Kosten, das Risiko, und die Gefahr dafür, dass das gelieferte Material insoweit an einer anderen Stelle als der vereinbarten abgeladen wird, trägt der Käufer.
(8) Bei unbegründet verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme sowie im Falle des Absatzes 4 hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Rechtsverbindliche Erklärungen können gegenüber jedem einzelnen Käufer mit Wirkung für/gegen alle abgegeben werden.
§ 5 Gewichts- und Mengenermittlung
(1) Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das auf den von uns gewählten Waagen nach dem Verladen der Ware festgestellte oder nach Aufmaß ermittelte Gewicht.
(2) Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Wird die Ware im Werk abgeholt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Übergabe auf den Abnehmer über. Annahmeverzug des Käufers steht der Übergabe gleich.
(2) Wird die Ware auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat. Dabei ist unerheblich, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Dieser Absatz findet keine Anwendung bei einem Verkauf der Ware an einen Verbraucher (§13 BGB).
(3) Bei vereinbarter Lieferung nach außerhalb des Werkes geht die Gefahr bei Übergabe auf den Käufer über.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes entspricht den jeweils gültigen amtlichen sowie maßgeblich technischen Regelwerken, Vorschriften und Normen, sofern diese zwingend vorgeschrieben sind.
(2) Für die richtige Auswahl der Natursteinsorte ist allein der Käufer verantwortlich. Dem Käufer ist bekannt, dass es sich bei den Produkten um Naturprodukte handelt. Farbliche Abweichungen des Materials sind kein Fehler.
(3) Der Käufer hat offensichtliche Abweichungen des gelieferten vom bestellten Material hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Menge (Mängel) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend der gültigen DIN-Normen voraus. Eine Probeentnahme auf der Baustelle muss in Gegenwart unseres Beauftragten erfolgen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er so offen zu Tage tritt, dass er auch einem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln hat die Mängelanzeige innerhalb der gesetzlichen Fristen aus § 438 Abs. 1 BGB zu erfolgen. Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen haben einen nicht offensichtlichen Mangel unverzüglich nach Erkennbarkeit zu rügen.
Wegen eines Mangels kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Dabei hat der Käufer die Wahl zwischen Lieferung einer mangelfreien Sache und der Beseitigung des Mangels. Ist der Käufer Unternehmer,
g) Der Käufer ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs ermächtigt. Die Ermächtigung ist widerruflich und steht unter der Bedingung, dass der Käufer die daraus entstehenden Forderungen an den Verkäufer abtritt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
h) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung trotz Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderungen aber nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die Forderungen einzeln nachzuweisen und den Schuldnern die Abtretung mit der Aufforderung, bis zur Höhe der obigen Ansprüche an uns zu zahlen, anzuzeigen.
i) Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren
j) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
(1) Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung oder Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können wir unsere Vorbehalsware herausverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten
§ 10 Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind am Tage der Ausstellung fällig und innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ungeachtet etwaiger diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort fällig, sobald der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus demselben Vertrag in Verzug geraten ist.
(2) Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist nach unserer Wahl Schadensersatz zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten und im übrigen die weiteren Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
(3) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, bei einem Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten im übrigen 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288, 247 BGB.
(4) Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
(5) Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.
(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
(7) Reichen die Zahlungen des Käufers nicht aus, um sämtliche offenen Forderungen zu tilgen, bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Werk Treidling, 93149 Nittenau. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist Regensburg. Dies gilt auch im Wechsel- und Scheckprozeß.
(2) Die Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das CISG/ UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
§ 12 Nichtigkeitsklausel
(1) Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(2) Beide Parteien sind im Fall des Absatz (1) verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.


